Spendenparlament Hann. Münden e.V.

Satzung des Spendenparlaments

Präambel

1.     Der Verein ist dem humanitären Menschenbild verpflichtet, der Basis für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

2.     Der Verein unterstützt Initiativen und Projekte in Hann. Münden und Umgebung, die von Armut, Ausgrenzung und Isolation betroffenen Menschen helfen. Steuerbegünstigte Körperschaften, die sich dieser Zielsetzung verpflichtet fühlen, können Anträge auf finanzielle Förderung durch das Spendenparlament stellen.

 

§ 1 Name

1.     Der Verein führt den Namen "Spendenparlament Hann. Münden e. V.".

2.     Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungsdatum ist der 19.06.2003.

3.     Der Verein hat seinen Sitz in 34346 Hann. Münden.

4.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.     Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitglieder einem Dachverband anschließen.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege zur Bekämpfung von Armut, Ausgrenzung und Isolation in unserer Gesellschaft. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Werben und Sammeln von Spenden sowie die Beteiligung der Spenderinnen und Spender an der Entscheidung über die Verwendung und die Vergabe von Zuwendungen aus den Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die Zwecke der Wohlfahrtspflege oder mildtätige Zwecke verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.     Die Mitglieder des Vereins sowie der Finanzkommission und des Spendenparlaments als Beirat erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

3.     die Finanzkommission

4.     das Spendenparlament als Beirat

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.     Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.

2.     Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. Die Nichtaufnahme ist gerichtlich nicht anfechtbar.

3.     Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-       Austritt

-       Ausschluss

-       Tod.

2.     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

3.     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen hat.

4.     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die dann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

2.     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstandes oder deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/e Versammlungsleiter/in.

3.     Die Mitglieder des Präsidiums des Spendenparlaments (Beirat) haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.

4.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Protokollführer/in anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.

5.     Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

6.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Insbesondere sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

1.     Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben.

2.     Beschlussfassung über die Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen.

3.     Beschlussfassung über die Kriterien der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 5 und 6 der Satzung.

4.     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes.

5.     Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Mindestspende für das Spendenparlament.

6.     Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes, ihrer/s, seiner/s Stellvertreters/-vertreterin, der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters, zweier Beisitzer/innen und zweier Mitglieder der Finanzkommission.

7.     Beschlussfassung über einen Vorschlag zur Wahl des Präsidiums des Spendenparlaments.

8.     Wahl einer/es Abschlussprüferin/-prüfers.

9.     Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.

10.  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

11.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

12.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

13.  Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

2.     Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins.

 

§ 9 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/er, ihrem/er Stellvertreter/in und der/dem Schatzmeister/in sowie zwei Beisitzern/innen.

2.     Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

3.     Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

4.     Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihr/e, sein/e Stellvertreter/in und die/der Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.

5.     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

6.     Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.

7.     Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

8.     Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Anfrage von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten.

9.     Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.

10.  Die/der Vorsitzende der Finanzkommission sowie ein Mitglied des Präsidiums des Spendenparlaments haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

           

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1.     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2.     Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Spendenparlaments aus.

3.     Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Im Einvernehmen mit dem Präsidium des Spendenparlaments bereitet er die Sitzungen des Spendenparlaments vor.

4.     Der Vorstand stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese ggf. zur Prüfung an den/die von der Mitgliederversammlung bestimmte/n Prüfer/in weiter.

5.     Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, in der Regel den/die Schatzmeister/in, welches er in die Finanzkommission entsendet.

 

§11 Finanzkommission

1.     Die Finanzkommission besteht auf fünf Mitgliedern.

2.     Zwei Mitglieder der Finanzkommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei weitere Mitglieder werden vom Spendenparlament aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand entsendet eines seiner Mitglieder in die Finanzkommission.

3.     Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n.

4.     Die Mitglieder der Finanzkommission, soweit nicht anders bestimmt, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sollen einen guten Überblick über die Sozialarbeit in Hann. Münden und Umgebung haben sowie über Kenntnisse der Bedürftigkeit der Menschen verfügen.

5.     Die Amtsperiode der Finanzkommission beträgt zwei Jahre. Sie bleibt solange im Amt bis eine neue Finanzkommission gewählt ist. Wiederwahl ist zweimal zulässig.

6.     Die Finanzkommission tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

7.     Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

8.     Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen.

 

§ 12 Aufgaben der Finanzkommission

1.     Die Finanzkommission prüft die beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus dem Spendenparlament und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Beschlussvorlagen des Spendenparlaments.

2.     Über die Vorschläge soll die Finanzkommission Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.

3.     In Fällen, die keinen Aufschub zulassen, hat die Finanzkommission die Möglichkeit, auf einen Feuerwehrtopf im Rahmen der Richtlinien der Geschäftsordnung zurückzugreifen, ohne vorher die Zustimmung des Parlaments einzuholen.

4.     Die/der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Finanzkommission begründen die vorher den Mitgliedern des Spendenparlaments zugesandten Beschlussvorlagen in der Sitzung des Spendenparlaments. Die Finanzkommission darf Anträge ablehnen, die den vorgegebenen Kriterien nicht entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins.

5.     Die Finanzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 13 Spendenparlament

1.     Das Spendenparlament besteht als Beirat des Vereins mit der Bezeichnung: "Spendenparlament Hann. Münden" aus natürlichen und juristischen Personen, die sich gegenüber dem Verein verpflichtet haben, eine jährliche Mindestspende von 60,00 EUR zu leisten. Hiermit sind sie Mitglieder des Spendenparlaments. Das Spendenparlament kann eine angemessene Erhöhung des jährlichen Betrages empfehlen. Die Mitglieder des Spendenparlaments werden als Parlamentarier in eine Liste eingetragen.

2.     Die Parlamentarier bleiben Mitglieder des Spendenparlaments bis zu ihrem Austritt. Ein Mitglied des Spendenparlaments verliert die Mitgliedschaft, wenn es in einem Kalenderjahr/Geschäftsjahr die von ihm versprochene Spende nicht geleistet hat, durch die Streichung in der Mitgliederliste.

3.     In den Sitzungen des Spendenparlaments haben alle Mitglieder, die in der Mitgliederliste verzeichnet und persönlich anwesend sind, Stimmrecht, bei juristischen Personen deren gewählte/r Vertreter/in. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

4.     Die Beschlüsse des Spendenparlaments werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

5.     Auf seiner konstituierenden Sitzung wählt das Spendenparlament ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Personen (Präsidenten/innen). Die Kandidaten müssen Mitglieder des Spendenparlaments sein. Vorschläge zur Präsidiumswahl können von den Parlamentariern/innen und/oder den Vereinsmitgliedern gemacht werden.

6.     Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist zweimal zulässig.

7.     Das Präsidium des Spendenparlaments wählt aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Die Beschlüsse des Spendenparlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.

 

§ 14 Aufgaben des Spendenparlaments

1.     Das durch Spenden aufgebrachte Vermögen ist von dem Vermögen des Vereins strikt getrennt zu halten und bei einem Kreditinstitut mündelsicher zu höchstmöglichem Zinssatz anzulegen.

2.     Das Spendenparlament entscheidet durch Beschlussfassung über die von der Finanzkommission vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln aus dem Spendenaufkommen.

3.     Änderungen oder Ergänzungen zu den Beschlussvorlagen aus der Mitte des Spendenparlaments werden nur beraten und zur Abstimmung gebracht, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlaments die Änderungen oder Ergänzungen in die Beratung einbringen wollen. Das von der Finanzkommission zur Beschlussfassung vorgesehene Verteilungsvolumen darf dabei nicht um mehr als 20% überschritten werden.

4.     Neue Anträge auf Vergabe von Zuwendungen aus der Mitte des Spendenparlaments sind an die Finanzkommission zur Prüfung und Wiedervorlage beim Parlament weiter zu leiten.

5.     Das Spendenparlament entscheidet über die Höhe der Mittel, die in einem Feuerwehrtopf (§ 12 Abs. 3) zur Verfügung gestellt werden.

6.     Anträge und Anregungen des Spendenparlaments zur Weiterentwicklung der Vereinsarbeit werden zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins an den Vorstand weitergeleitet.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1.     Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1, Nr. 12 der Satzung). Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt, sind die/der Vorsitzende des Vorstandes und deren/dessen Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2.     Das nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, die das zweckgebundene Vermögen bestimmungsmäßig zu verwenden hat.

3.     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich Hann. Münden.